als Unterrichtsbesuche mit beratendem Charakter
bei allen evangelischen Religionslehrkräften innerhalb der ersten sechs Dienstjahre nach der Einstellung
als Unterrichtsbesuche mit beurteilendem Charakter
bei Pfarrerinnen und Pfarrern zu Beginn ihrer Tätigkeit als hauptberufliche Lehrkräfte am Gymnasium
bei einzelnen Religionslehrkräften auf Grund besonderer Veranlassung